Unser schöner Verein wurde im Jahre 1972 gegründet.
Unseren Vereinsmitgliedern stehen 3 Seen und ein Altrheinarm zum Fischen zur Verfügung.
Der Erhalt- die Pflege und das Beschützen der Flora und Fauna hat für uns Angler einen hohen Stellenwert. Daher werden regelmäßig neue Hegemaßnahmen und Pflege aller Gewässer betrieben.
Die Besatzmaßnahmen werden immer im Einklang mit der Natur getroffen und sollen unseren Mitgliedern sowie den Gewässern ein nachhaltiges Angebot an gesundem Leben bieten.
Das überaus gute und respektvolle Klima in unserer Gemeinschaft wird stehts mit geselligen Runden am Wasser zelebriert. Wir unterstützen junge Angler in der Ausübung ihres Hobby, den Umgang mit Lebenwesen im Einklang der Natur.
Willst du Mitglied werden?
Das Erwartet dich bei uns?
- Jährlicher Besatz von Regenbogenforellen
- bei Bedarf Hegebesatz von Weißfisch / Raubfisch
- sehr freundliches und kollegiales Umfeld
Was Kostes der Spaß?
Aufnahmegebühr Erwachsener: 100€ ab dem 01.01.2022
Aufnahmegebühr für Jugendliche entfällt
Jahresbeitrag: Erwachsener 90€ / 45 € Jugendlicher
Was musst du mitbringen?
- gültigen Jahresfischereischein
- für Jugendliche die Einverständniserklärung der Eltern
- rege Teilnahme an den Arbeitseinsätzen
Was musst du machen?
- Nutze rechts den Reiter "WANTED" oder
- Schreib uns eine Mail an info@asv-esserden1972.de mit dem Beitrittswunsch oder
- Sende eine freundliche WhatsApp an 0172 260 12 13 oder
- ganz Oldschool schick uns ein Brief, die Adresse steht unter der Rubrik "Kontakt"
Vorstand
1. Jeder Angler muss im Besitz eines gültigen Bundesfischereischeins sein. Der Fischereischein muss bei jedem Ansitz mitgeführt werden. Gastangler haben zudem die Tageskarte dabei zu haben. Dem/den Fischereiaufseher/n sind diese auf Verlangen vorzulegen.
2. Das Fischen ist mit 2 beringten Handruten gestattet. Ausnahme Speldrpoper See, dort sind 3 beringte Handruten erlaubt. Aalkörbe, Aalschnüre, Pilker, Reusen und Stellnetze sowie weitere Angeln sind verboten!
3. Gefangene Fische müssen mit einem Unterfangkescher aus dem Gewässer entnommen, umgehend ordnungsgemäß betäubt und getötet werden, erst dann darf der Haken entfernt werden. Der Einsatz von Setzkeschern ist gestattet.
4. Das Betreten der Gewässer geschieht auf eigene Gefahr. Eltern haften für Ihre Kinder.
5. Der Karteninhaber haftet für Schäden, die er sich, anderen Personen oder der dem Gewässer zufügt.
6. Die Angelerlaubnis kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
7. Den Anweisungen des Vorstandes, der Kontrolleure und Vereinsmitgliedern ist Folge zu leisten.
8. Das Angeln auf Fische mit dem Ziel diese wieder zurück zusetzten (sog. Trophäenfischen) ist untersagt.
9. Angelwettbewerbe finden nicht statt. (§50 Abs.2 LFischG)
10. Für den Erfolg beim Angeln kann keine Garantie übernommen werden.
11. Pro Ansitz dürfen jeweils nur 2 Karpfen, 1 Wels, 2 Hechte, 2 Bachforellen, 2 Saiblinge, 2 Zander, 5 Regenbogenforellen und 2 Schleien dem Gewässer entnommen werden.
12. Die Ruhe- und Schongebiete sind zu beachten.
13. Des Weiteren gelten die in NRW gültigen Fischereigesetze.
14. Das Angeln vom Boot aus ist am Mahneburger Strang und Altrhein verboten.
15. Den Anweisungen der 7 des Eigentümer /s der an das Wasser grenzenden landwirschaftlichen Fläche, ist im Rahmen partnerschaftlicher Zusammenarbeit, unbedingt folge zu Leisten. Der ASV Esserden ist nur Pächter der Gewässerfläche und hat ein allgemeines Uferbegehungsrecht, den individuellen Zugang zum Ufer/Wasser kann nur der Eigentümer erlauben.
16. Das Aufbauen von Großzelten, Tischreihen, offenen Feuerquellen, lauter Musik und das spielen von Fußball ist verboten. Ausgenommen sind Biwakzelte und Tischgarnituren die zum Vereinsgeschehen des ASV Esserden gehören.
17. Mitgeführte Hunde sind grundsätzlich anzuleinen.
18. Gefangene maßige Fische sind grundsätzlich zu töten und zum Verzehr mitzunehmen. Untermaßige Fische sind schonen zurückzusetzen.
19. Sollte ein Fischsterben oder eine Verunreinigung der/des Gewässer/s beobachtet werden, ist dieses dem Vorstand zu melden.
20. Mit Erwerb der Angelerlaubnis wird die Teichordnug anerkannt.
21. Bei Zuwiderhandlungen erlischt mit sofortiger Wirkung die Angelerlaubnis und es wird ggf. ein Hausverbot erteilt.
Presse
Artikel "im Baggerloch bei Rees..." des NRZ vom 08.08.2018
Artikel "Esserdener Jugendwart..." des NRZ vom 31.07.2017
Dokumente